VEREINSSATZUNG
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weilburg, Stadtteil Hirschhausen.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1)
Der Verein trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Hirschhausen".
(2)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3)
Der Sitz des Vereins ist Weilburg Stadtteil Hirschhausen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1)
Der Verein Freiwillige Feuerwehr Hirschhausen e.V.
hat die Aufgabe:
a)
das Feuerwehrwesen des Stadtteils Hirschhausen zu
fördern,
b)
die
Grundsätze
des
freiwilligen
Feuerschutzes
zu
pflegen
und
für
den
Brandschutz
zu
werben,
sowie
öffentliche
und
private
Stellen
über den Brand
schutz zu beraten,
c)
die Jugendfeuerwehr zu fördern.
(2)
Der
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
de
s
Abschnitts
“Steuerbegünstigte
Zwecke”
der
Abgabenordnung.
(3)
Der
Verein
ist
selbstlos
tätig;
er
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
die
satzungs
mäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu
wendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)
Es darf keine Person, die
den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unver
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Politische und religiöse Betätigungen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a)
den Mitgliedern der Einsatzabteilung (Aktive)
b)
den Mitgliedern der Altersabteilung
c)
den Ehrenmitgliedern
d)
den fördernden Mitgliedern (Passive)
e)
den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen
und beginnt mit dem Tage der Aufnahme.
(2)
Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß
Ortssatzung in der jeweils gültigen Fassung, der
Einsatzabteilung angehören.
(3)
Mitglieder
der
Altersabteilung
können
solche
Personen
werden,
die
der
Einsatzabteilung
angehörten
und
die
Altersgrenze
erreicht
haben
oder vorher aus sonstigen
wichtigen Gründen und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst
ausscheiden.
(4)
Zu
Ehrenmitgliedern
können
natürliche
Personen
er
nannt
werden,
die
sich
besondere
Verdienste
erworben
haben.
Ehrenmitglieder
werden
weiterhin
Personen,
die
das
70.
Lebensjahr
erreicht
haben
und
mindestens
10
Jahre
Vereinsmitglied
sind.
Ehrenmitglieder
werden
vom
Vorstand in der Mitgliederversammlung ernannt; Mitgliedsbeiträge werden von ihnen nicht erhoben.
(5)
Von Grundwehr- oder Zivildienst leistenden Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
(6)
Als
fördernde
Mitglieder
können
unbescholtene
natür
liche
oder
juristische
Personen
aufgenommen
werden,
die
durch
den
Beitritt
ihre
Verbundenheit mit dem
Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines jeden Geschäfts
jahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich
gekündigt werden.
(2)
Die
Mitgliedschaft
endet
ferner
durch
Ausschluss
aus
dem
Verein.
Der
Ausschluss
ist
auszusprechen,
wenn
ein
Mitglied
gegen
die
Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3)
Über
den
Ausschluss
der
Mitglieder
entscheidet
der
Vorstand.
Gegen
diese
Entscheidung
ist
Beschwerde
an
den
Vorstand
zulässig,
über
die Beschwerde ent
scheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4)
In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(5)
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vors
tandes von der Mitgliederversammlung aberkannt
werden.
(6)
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen
Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
(7)
Bei
Ausschluss
aus
der
Einsatzabteilung
gilt
die
Ortssatzung
in
der
jeweils
gültigen
Fassung.
Ist
der
Auss
chluss
rechtskräftig
vollzogen,
erlischt damit gleichzeitig auch die Mitgliedschaft im Verein.
§ 6
Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden
aufgebracht:
a)
durch jährliche Mitgliedsbeiträge in Geld, deren
Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b)
durch freiwillige Zuwendungen,
c)
durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d)
durch sonstige Vereinseinnahmen.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vereinsvorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung
setzt
sich
aus
den
Vereinsmitgliedern
zusammen
und
ist
das
oberste
Beschlußorgan.
Stimmberechtigt
ist
jedes
Mitglied mit
Vollendung des 17. Lebensjahres.
(2)
Die
Mitgliederversammlung
wird
vom
Vereinsvorsitzenden
oder
-
im
Verhinderungsfalle
-
von
seinem
Vertreter
geleitet
und
ist
mindestens
einmal
jährlich
unter
Bekanntgabe
von
Zeit,
Ort
und
der
vorgesehenen
Tagesordnung
durch
ein
Rundschreiben
an
alle
Mitglie
der
mit
einer
Frist
von 14 Tagen einzuberufen.
(3)
Anträge
auf
Ergänzung
der
Tagesordnung
müssen
spätes
tens
eine
Woche
vor
der
Mitgliederversammlung
dem
Vereinsvorsitzenden
schriftich mitgeteilt werden.
(4)
Auf
Antrag
von
mindestens
einem
Drittel
der
Stimm
berechtigten
ist
innerhalb
einer
vierwöchigen
Frist
eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a)
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte
Anträge,
b)
die
Wahl
des
1.
Vorsitzenden,
des
2.
Vorsitzenden
des
Rechnungsführers,
des
Schriftführers
und
4
Beisitzern
für
die
Amtszeit
von
5
Jahren,
c)
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d)
die Genehmigung der Jahresrechnung,
e)
Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f)
Wahl der Kassenprüfer,
g)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h)
Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern
gegen den Ausschluss aus dem Verein,
i)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1)
Eine
ordnungsgemäß
einberufene
Mitgliederversammlung
ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens
25
stimm
berechtigte
Mitglieder
anwesend
sind.
Bei
Beschlussunfähigkeit
der
Mitgliederversammlung
ist
eine
zweite
Mitgliederversammlung
nach
Ablauf
einer
Woche
einzuberufen,
die
ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
(2)
Die
Mitgliederversammlung
beschließt
und
wählt
mit
einfacher
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen.
Stimmen
gleichheit
bedeutet
Ablehnung.
Satzungsänderungen
bedürfen
der
Mehrheit
von
¾
der
anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder.
Abstimmungen
erfolgen
grundsätzlich
offen.
Die
Mitgliederversammlung
kann
auf
Antrag
mit
einfacher
Mehrheit
beschließen,
geheim
abzustimmen.
Bei
mehreren
Vorschlägen
je
Wahlgang
ist
geheim
abzustimmen.
Für
die
Durchführung
von
Personalwahlen
ist
ein
aus
drei
Personen
bestehender
Wahlausschuss zu wählen. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind
nicht wählbar.
(3)
1.
Vorsitzender,
2.
Vorsitzender,
Rechnungsführer,
Schriftführer
und
Beisitzer
werden
offen
gewählt.
Die
Mitgliederversammlung
kann
mit
ein
facher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzu
führen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4)
Über
die
Mitgliederversammlung
ist
eine
Niederschrift
zu
fertigen,
deren
Richtigkeit
vom
Schriftführer
und
dem
Vereinsvorsitzenden
zu
bescheinigen ist.
(5)
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11
Vereinsvorstand
(1)
Der Vereinsvorstand besteht
gemäß § 9 (b) dieser Satzung
aus:
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem Rechnungsführer
d)
dem Schriftführer
e)
den 4 Beisitzern
weiterhin kraft ihres Amtes
f)
dem Gerätewart
g)
dem Jugendwart
h)
dem Grillhüttenwart
i)
den Gruppenleitern
j)
der Frauensprecherin
Der Wehrführer, sein Stellvertreter, Frauensprecherin und Gruppenleiter werden von der Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Der
Gerätewart
und
der
Jugendwart
werden
vom
Wehrführer
auf
die
Dauer
von
5
Jahren
ernannt.
Der
Grillhüttenwart
wird
vom
1.
Vorsitzenden
auf die Dauer von 5 Jahren ernanannt.
(2)
Scheiden
Vorstandsmitglieder
vorzeitig
aus,
so
ist
der
Vorstand
bei
der
nächsten
Mitgliederversammlung
zu
er
gänzen.
Bei
vorzeitigem
Aus
scheiden
des
Vorsitzenden
und
des
stellvertr.
Vorsitzenden,
ist
eine
außerordent
liche
Mitgliederversammlung
zwecks
Neuwahl
einzuberufen. Bis dahin wird der Verein
von dem, von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern
zu bestimmenden, Vorstandsmitglied geleitet.
(3)
Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und ange
messen über die Vereinsangelegenheiten zu unter
richten.
(4)
Der
Vorsitzende
lädt,
sooft
es
die
Vereinsarbeit
er
fordert,
mindestens
jedoch
einmal
vierteljährlich,
zu
den
Vorstandssitzungen
ein
und
leitet
die
Sitzung.
Über
den
wesentlichen
Gang
der
Sitzung
ist
eine
Niederschrift
zu
fertigen,
die
von
ihm
und
dem
Schriftführer
unterzeichnet
wird.
(5)
Der
Vorstand
beschließt
mit
einfacher
Stimmenmehr
heit.
Besetzt
ein
Mitglied
des
Vorstands
mehr
als
eines
der
in
§
11,
Abs.
1
genannten
Ämter, so hat er bei Beschlussfassungen nur einfaches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(6)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder und der 1. oder 2.
Vorsitzende anwesend sind.
§ 12
Geschäftsführung und Vertretung
(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach
den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversamm
lung ehrenamtlich.
(2)
Vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB sind:
der
1.
Vorsitzende,
der
stellvertretende
Vorsitzende,
der
Rechnungsführer,
der
Schriftführer.
Jeweils
zwei
von
ihnen
vertreten
den
Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen des Vereins werden im
Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 13
Rechnungswesen
(1)
Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2)
Er
darf
Auszahlungen
nur
leisten,
wenn
der
Vorsitzende
-
im
Verhinderungsfalle
sein
Stellvertreter
–
eine
Auszahlungsanordnung
erteilt
hat.
Der
Vorsitzende,
der
stellvertr.
Vorsitzende,
der
Rechnungsführer
und
der
Schriftführer
können
je
Geschäftsjahr
bis
zu
einem
Betrag
von
€
100.- frei verfügen. Höhere Ausgaben können
nur mit Vorstandsbeschluss getätigt werden.
(3)
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4)
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
(5)
Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen.
(6)
Die
Kassenprüfer
prüfen
die
sachliche
und
rechnerische
Richtigkeit
(Beleg-,
Kassen
und
Buchführung,
nicht
aber
die
Zweckmäßigkeit
der
Kassengeschäfte) und
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§14
Jugendfeuerwehr
(1)
Die Jugendordnung der JFW-Hirschhausen ist Bestandteil dieser Satzung.
(2)
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind beitragsfrei.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1)
Der
Verein
wird
aufgelöst,
wenn
in
einer
hierzu
einberufenen
Mitgliederversammlung
mindestens
4/5
der
Mitglieder
vertreten
sind
und
mit
3/4 der durch die
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
(2)
Ist
die
Mitgliederversammlung
nicht
beschlussfähig,
so
kann
nach
Ablauf
eines
Monats
eine
neue
Mit
gliederversammlung
einberufen
werden,
in
der
der
Beschluss
zur
Auflösung
ohne
Rücksicht
auf
die
Zahl
der
erschienenen
Stimmberechtigten
mit
einer
Stimmen
mehrheit
von
3/4 der Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen
werden.
(3)
Bei
Auflösung
oder
Aufhebung
des
Vereins
oder
bei
Wegfall
seines
bisherigen
Zweckes
fällt
das
Vermögen
des
Vereins
an
die
Stadt
Weilburg,
die
es
unmittelbar
und
ausschließlich
für
gemeinnützige
Zwecke
der
gemeindlichen
Einrichtung
„Freiwillige
Feuerwehr“
des
Stadtteils
Hirschhausen zu verwenden hat.