VEREINSSATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weilburg, Stadtteil Hirschhausen. § 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Der Verein trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Hirschhausen". (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (3) Der Sitz des Vereins ist Weilburg Stadtteil Hirschhausen. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Hirschhausen e.V.   hat die Aufgabe: a) das Feuerwehrwesen des Stadtteils Hirschhausen zu   fördern, b) die   Grundsätze   des   freiwilligen   Feuerschutzes   zu   pflegen   und   für   den   Brandschutz   zu   werben,   sowie   öffentliche   und   private   Stellen über den Brand  schutz zu beraten, c) die Jugendfeuerwehr zu fördern. (2) Der   Verein   verfolgt   ausschließlich   und   unmittelbar   gemeinnützige   Zwecke   im   Sinne   de  s   Abschnitts   “Steuerbegünstigte   Zwecke”   der Abgabenordnung. (3) Der   Verein   ist   selbstlos   tätig;   er   verfolgt   nicht   in   erster   Linie   eigenwirtschaftliche   Zwecke.   Mittel   des   Vereins   dürfen   nur   für   die satzungs  mäßigen Zwecke   verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu  wendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person, die   den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unver  hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Politische und religiöse Betätigungen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen. § 3 Mitglieder des Vereins Der Verein besteht aus: a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung (Aktive) b) den Mitgliedern der Altersabteilung c) den Ehrenmitgliedern d) den fördernden Mitgliedern (Passive) e) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr § 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme. (2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß   Ortssatzung in der jeweils gültigen Fassung, der   Einsatzabteilung angehören. (3) Mitglieder   der Altersabteilung   können   solche   Personen   werden,   die   der   Einsatzabteilung   angehörten   und   die Altersgrenze   erreicht   haben oder vorher aus sonstigen   wichtigen Gründen und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst   ausscheiden. (4) Zu   Ehrenmitgliedern   können   natürliche   Personen   er nannt   werden,   die   sich   besondere   Verdienste   erworben   haben.   Ehrenmitglieder   werden weiterhin   Personen,   die   das   70.   Lebensjahr   erreicht   haben   und   mindestens   10   Jahre   Vereinsmitglied   sind.   Ehrenmitglieder   werden   vom Vorstand in der Mitgliederversammlung ernannt; Mitgliedsbeiträge werden von ihnen nicht erhoben. (5) Von Grundwehr- oder Zivildienst leistenden Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. (6) Als   fördernde   Mitglieder   können   unbescholtene   natür liche   oder   juristische   Personen   aufgenommen   werden,   die   durch   den   Beitritt   ihre Verbundenheit mit dem   Feuerwehrwesen bekunden wollen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines jeden Geschäfts jahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich   gekündigt werden. (2) Die   Mitgliedschaft   endet   ferner   durch   Ausschluss   aus   dem   Verein.   Der   Ausschluss   ist   auszusprechen,   wenn   ein   Mitglied   gegen   die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. (3) Über   den Ausschluss   der   Mitglieder   entscheidet   der   Vorstand.   Gegen   diese   Entscheidung   ist   Beschwerde   an   den   Vorstand   zulässig,   über die Beschwerde ent  scheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. (4) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. (5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vors tandes von der Mitgliederversammlung aberkannt   werden. (6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein. (7) Bei   Ausschluss   aus   der   Einsatzabteilung   gilt   die   Ortssatzung   in   der   jeweils   gültigen   Fassung.   Ist   der   Auss  chluss   rechtskräftig   vollzogen, erlischt damit gleichzeitig auch die Mitgliedschaft im Verein. § 6 Mittel Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht: a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge in Geld, deren   Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist, b) durch freiwillige Zuwendungen, c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, d) durch sonstige Vereinseinnahmen. § 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vereinsvorstand. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die   Mitgliederversammlung   setzt   sich   aus   den   Vereinsmitgliedern   zusammen   und   ist   das   oberste   Beschlußorgan.   Stimmberechtigt   ist   jedes Mitglied mit Vollendung des 17. Lebensjahres. (2) Die   Mitgliederversammlung   wird   vom   Vereinsvorsitzenden   oder   -   im   Verhinderungsfalle   -   von   seinem   Vertreter   geleitet   und   ist   mindestens einmal   jährlich   unter   Bekanntgabe   von   Zeit,   Ort   und   der   vorgesehenen Tagesordnung   durch   ein   Rundschreiben   an   alle   Mitglie der   mit   einer   Frist von 14 Tagen einzuberufen. (3) Anträge   auf   Ergänzung   der   Tagesordnung   müssen   spätes tens   eine   Woche   vor   der   Mitgliederversammlung   dem   Vereinsvorsitzenden schriftich mitgeteilt werden. (4) Auf    Antrag    von    mindestens    einem    Drittel    der    Stimm  berechtigten    ist    innerhalb    einer    vierwöchigen    Frist    eine    außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, b) die   Wahl   des   1.   Vorsitzenden,   des   2.   Vorsitzenden   des   Rechnungsführers,   des   Schriftführers   und   4   Beisitzern   für   die   Amtszeit   von   5 Jahren, c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, d) die Genehmigung der Jahresrechnung, e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers, f) Wahl der Kassenprüfer, g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, h) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern   gegen den Ausschluss aus dem Verein, i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. § 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung (1) Eine   ordnungsgemäß   einberufene   Mitgliederversammlung   ist   beschlussfähig,   wenn   mindestens   25   stimm berechtigte   Mitglieder   anwesend sind.   Bei   Beschlussunfähigkeit   der   Mitgliederversammlung   ist   eine   zweite   Mitgliederversammlung   nach   Ablauf   einer   Woche   einzuberufen,   die ohne Rücksicht auf die   Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder   beschlussfähig ist. (2) Die    Mitgliederversammlung    beschließt    und    wählt    mit    einfacher    Mehrheit    der    abgegebenen    Stimmen.    Stimmen  gleichheit    bedeutet Ablehnung.    Satzungsänderungen    bedürfen    der    Mehrheit    von    ¾    der    anwesenden    stimmberechtigten    Mitglieder.   Abstimmungen    erfolgen grundsätzlich   offen.   Die   Mitgliederversammlung   kann   auf   Antrag   mit   einfacher   Mehrheit   beschließen,   geheim   abzustimmen.   Bei   mehreren Vorschlägen    je    Wahlgang    ist    geheim    abzustimmen.    Für    die    Durchführung    von    Personalwahlen    ist    ein    aus    drei    Personen    bestehender Wahlausschuss zu wählen. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind   nicht wählbar. (3) 1.   Vorsitzender,   2.   Vorsitzender,     Rechnungsführer,   Schriftführer   und   Beisitzer   werden   offen   gewählt.   Die   Mitgliederversammlung   kann   mit ein  facher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzu  führen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (4) Über   die   Mitgliederversammlung   ist   eine   Niederschrift   zu   fertigen,   deren   Richtigkeit   vom   Schriftführer   und   dem   Vereinsvorsitzenden   zu bescheinigen ist. (5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. § 11 Vereinsvorstand (1) Der Vereinsvorstand besteht   gemäß § 9 (b) dieser Satzung   aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Rechnungsführer d) dem Schriftführer e) den 4 Beisitzern weiterhin kraft ihres Amtes f) dem Gerätewart g) dem Jugendwart h) dem Grillhüttenwart i) den Gruppenleitern j) der Frauensprecherin Der Wehrführer, sein Stellvertreter, Frauensprecherin und Gruppenleiter werden von der Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der   Gerätewart   und   der   Jugendwart   werden   vom   Wehrführer   auf   die   Dauer   von   5   Jahren   ernannt.   Der   Grillhüttenwart   wird   vom   1.   Vorsitzenden auf die Dauer von 5 Jahren ernanannt. (2) Scheiden   Vorstandsmitglieder   vorzeitig   aus,   so   ist   der   Vorstand   bei   der   nächsten   Mitgliederversammlung   zu   er  gänzen.   Bei   vorzeitigem Aus  scheiden    des    Vorsitzenden    und    des    stellvertr.    Vorsitzenden,    ist    eine    außerordent  liche    Mitgliederversammlung    zwecks    Neuwahl einzuberufen. Bis dahin wird der Verein   von dem, von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern   zu bestimmenden, Vorstandsmitglied geleitet. (3) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und ange  messen über die Vereinsangelegenheiten zu unter  richten. (4) Der   Vorsitzende   lädt,   sooft   es   die   Vereinsarbeit   er  fordert,   mindestens   jedoch   einmal   vierteljährlich,   zu   den   Vorstandssitzungen   ein   und leitet   die   Sitzung.   Über   den   wesentlichen   Gang   der   Sitzung   ist   eine   Niederschrift   zu   fertigen,   die   von   ihm   und   dem   Schriftführer   unterzeichnet wird. (5) Der   Vorstand   beschließt   mit   einfacher   Stimmenmehr  heit.   Besetzt   ein   Mitglied   des   Vorstands   mehr   als   eines   der   in   §   11, Abs.   1   genannten Ämter, so hat er bei Beschlussfassungen nur einfaches Stimmrecht. Bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme des   Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die   Hälfte der Vorstandsmitglieder und der 1. oder 2.   Vorsitzende anwesend sind. § 12 Geschäftsführung und Vertretung (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach   den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversamm  lung ehrenamtlich. (2) Vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB sind: der   1.   Vorsitzende,   der   stellvertretende   Vorsitzende,   der   Rechnungsführer,   der   Schriftführer.   Jeweils   zwei   von   ihnen   vertreten   den   Verein gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen des Vereins werden im   Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 13 Rechnungswesen (1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. (2) Er   darf   Auszahlungen   nur   leisten,   wenn   der   Vorsitzende   -   im   Verhinderungsfalle   sein   Stellvertreter   –   eine   Auszahlungsanordnung   erteilt hat.   Der   Vorsitzende,   der   stellvertr.   Vorsitzende,   der   Rechnungsführer   und   der   Schriftführer   können   je   Geschäftsjahr   bis   zu   einem   Betrag   von   100.- frei verfügen. Höhere Ausgaben können   nur mit Vorstandsbeschluss getätigt werden. (3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. (4) Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer   gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab. (5) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen. (6) Die   Kassenprüfer   prüfen   die   sachliche   und   rechnerische   Richtigkeit   (Beleg-,   Kassen   und   Buchführung,   nicht   aber   die   Zweckmäßigkeit   der Kassengeschäfte) und   erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. §14 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendordnung der JFW-Hirschhausen ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind beitragsfrei. § 15 Auflösung des Vereins (1) Der   Verein   wird   aufgelöst,   wenn   in   einer   hierzu   einberufenen   Mitgliederversammlung   mindestens   4/5   der   Mitglieder   vertreten   sind   und   mit 3/4 der durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird. (2) Ist   die   Mitgliederversammlung   nicht   beschlussfähig,   so   kann   nach   Ablauf   eines   Monats   eine   neue   Mit gliederversammlung   einberufen werden,   in   der   der   Beschluss   zur   Auflösung   ohne   Rücksicht   auf   die   Zahl   der   erschienenen   Stimmberechtigten   mit   einer   Stimmen mehrheit   von 3/4 der Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen   werden. (3) Bei   Auflösung   oder   Aufhebung   des   Vereins   oder   bei   Wegfall   seines   bisherigen   Zweckes   fällt   das   Vermögen   des   Vereins   an   die   Stadt Weilburg,   die   es   unmittelbar   und   ausschließlich   für   gemeinnützige   Zwecke   der   gemeindlichen   Einrichtung   „Freiwillige   Feuerwehr“   des   Stadtteils Hirschhausen zu verwenden hat.
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